Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen.
Abweichende Bestimmungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Angebot, Auftrag
1. Nicht bestätigte Abmachungen jeder Art mit unseren Vertretern oder unseren Angestellten haben keine
Gültigkeit. Dies erstreckt sich ausdrücklich auch auf Festpreisabsprachen und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
2. Für den Umfang und den Inhalt der Leistungen sind nur unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen maßgebend.
III. Preise
1. Unsere schriftlich bestätigten Preise sind grundsätzlich verbindlich. Sollten sich jedoch die Kostenverhältnisse
(Material, Löhne usw.) zwischen dem Tage des Vertragsabschlusses und dem der Leistung verändern, sind
wir berechtigt, eine neue Preisstellung entsprechend den veränderten Kosten vorzunehmen oder aber einen
entsprechenden Aufschlag auf den vereinbarten Preis zu machen. Dabei wird der Nachweis durch Vorlage der
erhöhten Einkaufspreise und ggf. gestiegenen Lohnzahlungen erbracht. Dies gilt insbesondere für Langzeitverträge. Soweit Arbeitsleistungen nach 22:00 Uhr bzw. an Sonn- und/oder Feiertagen erbracht werden, erhöhen
sich die bestätigten Preise um die gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Zuschläge.
2. Können die Erhöhungsvoraussetzungen nicht dargelegt werden, steht dem Auftraggeber das Recht zur Vertragsauflösung zu, wenn der Preis wesentlich stärker erhöht worden ist, als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen.
3. Die Preise verstehen sich netto. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.
IV. Leistung
1. Leistungstermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
Gerät der Auftragnehmer bei einem wirksam vereinbarten Leistungstermin in Verzug, ist mit ihm eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
2. Treten Leistungsschwierigkeiten durch höhere Gewalt, Streik usw. auf, so vereinbaren die Parteien einen neuen
Leistungstermin. Wird hierüber keine Einigung erzielt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
und Verzugsschäden, sind ausgeschlossen.
V. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat am Einsatzort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit
der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen
kann. Auf Verlangen hat der Auftraggeber auf seine Kosten geeignetes Fachpersonal für die Bedienung von
Gabelstaplern und Spezialmaschinen zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass
der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, sind entsprechend zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Personals, zusätzliche Fahrtkosten und Arbeitsausfall.
2. Die vom Auftragnehmer durchgeführten Tätigkeiten sind nach Abschluss abzunehmen. Maschinen oder
maschinelle Anlagen sind auf ihre Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Dies hat in Anwesenheit eines
vertretungsberechtigten Mitarbeiters des Auftraggebers zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme entgegen der
Aufforderung des Auftragnehmers, so gilt die Leistung des Auftragnehmers mit Beendigung derselben als
ordnungsgemäß erbacht.
3. Ist ein Mitarbeiter des Auftraggebers zur Abnahme nicht anwesend, gilt die Leistung des Auftragnehmers als
ordnungsgemäß erbracht, wenn ihm nicht bis spätestens 8:00 Uhr des folgenden Tages eine anderweitige
Mitteilung vorliegt.
VI. Mängel, Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. Für Beschädigungen an Maschinen oder Maschinenteilen im Rahmen der Arbeitsleistungen übernimmt der
Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung; es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertragsverletzung.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Gegenstandes verursacht werden und die nicht durch einfache, fachmännische Warenschau erkennbar
waren (z.B. frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel oder Fremdkörper). Dasselbe gilt für
Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt chemisch reinigungsfähiges Material enthält, soweit die Stücke
nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder der Auftragnehmer dies durch einfache fachmännische Warenschau nicht erkennen konnte.
3. Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der
Auftrag unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber
ggf. angefallene Lohn- und Fahrtkosten sowie weiteren Lohnausfall auszugleichen.
4. Soweit der Auftragnehmer für Schadenersatz haftet, kann nur Geldersatz verlangt werden. Dabei ist die Höhe
durch den jeweiligen Zeitwert des zu bearbeitenden Gegenstandes begrenzt.
5. Die Haftung für Folgeschäden bzw. nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
6. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens 1 Jahr nach Erbringung und damit Abnahme
der Leistung, soweit aufgrund dessen Geschäftsbedingungen nicht kürzere Verjährungs- und Ausschlusspflichten
vereinbart sind.
7. Ansprüche und Beanstandungen - gleich welcher Art - müssen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich und
unmittelbar nach Schadensfeststellung geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis 08:00 Uhr des folgenden Tages. Dies gilt auch für etwaige Schäden an Anlagen, Produktionsmitteln und sonstigen maschinellen
Einrichtungen des Auftraggebers. Andernfalls ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
8. Für konkret nachgewiesene Schäden, die durch das Personal des Auftragnehmers verursacht wurden, haftet
der Auftragnehmer nur im Rahmen der Bedingungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung, die er dem Auftraggeber auf Wunsch auszuhändigen hat.
9. Zur Vermeidung von unübersehbaren Folgeschäden und aus Schadensminderungsgründen hat der Auftraggeber festgestellte Mängel durch sein Personal beseitigen zu lassen, soweit dies ohne Spezialkenntnisse und
ohne größeren Aufwand möglich ist, und den Auftragnehmer hiervon in Kenntnis zu setzen.
VII. Vergütung
1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber ohne Nachweis mindestens Verzugszinsen von 5 % Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen Nachweis bleibt hiervon unberührt.
2. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung früher erbrachter Leistungen im Verzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen zurückzuhalten.
3. Eine fällige Forderung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
VIII. Kündigung
1. Auftragnehmer und Auftraggeber haben das Recht, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Vertrages bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung hat innerhalb
von 2 Wochen zu erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Kündigungsgründe müssen unverzüglich mitgeteilt
werden.
IX. Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Gerichtsstand ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, Hannover.
2. Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teiles dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.